AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltungsbereich

 

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der AN und ihren Auftraggebern (AG) über Leistungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AN gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des AG sind nur dann verbindlich, wenn und soweit die AN ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AN gelten auch dann, wenn die AN in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des AG den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Abweichende Vereinbarungen gelten jeweils nur für einen bestimmten Vertrag und nicht für künftige Verträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge zwischen der AN und ihren AG über Leistungen.

 

 

2. Umfang von Aufträgen

 

(1) Die Leistungen der AN werden in dem jeweils durch ein bis zum Vertragsschluss freibleibendes Angebot festgelegten Umfang als Dienstleistungen und/oder Werkleistungen nach den jeweils anzuwendenden ge-setzlichen Vorschriften erbracht, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes bestimmt ist. Die AN erbringt Dienstleistungen in eigener Verantwortung. Der AG bleibt für die von ihm gewünschten und erzielten Ergebnisse selbst verantwortlich. Die AN ist bei Werkleistungen für die erzielten Ergebnisse sowie für das Management, die Steuerung und die Überwachung der Leistungserbringung verantwortlich.

(2) Die AN und der AG sind jeweils berechtigt, in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs zu beantragen. Die AN bzw. der AG wird nach Eingang eines Änderungsantrags die Durchführbarkeit dieser Änderung überprüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die AN ist berechtigt, dem AG den ihr entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen, soweit dessen Änderungsantrag eine umfangreiche und aufwendige Überprüfung erforderlich macht. Die für eine solche Überprüfung bzw. die für eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs erforderlichen vertraglichen Anpassungen werden in einer zusätzlichen Vereinbarung festgelegt.

 

 

3. Ausführung von Aufträgen

 

(1) Die Ausführung von Aufträgen erfolgt unter Beachtung des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik.

(2) Gegenüber ihren Mitarbeitern ist allein die AN weisungsbefugt.

(3) Die AN ist berechtigt, sich zur Ausführung von Aufträgen der Tätigkeit Dritter zu bedienen. Die AN bleibt aber gegenüber dem AG stets unmittelbar selbst verpflichtet.

(4) Bei Werkleistungen beginnen Lieferfristen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch die AN, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes gilt für Liefertermine. Alle Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

(5) Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Bereitstellung der Werkleistung am Sitz der AN maßgebend, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.

(6) In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Vertragsparteien und verschieben sich die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend; als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Transportverzögerungen, Maschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner der Vertragsparteien zu vertretende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Frühestens drei Monate nach Erhalt dieser Anzeige sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(7) Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen und -termine für Werkleistungen stehen dem AG das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 281 BGB) und die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 323 BGB) erst dann zu, wenn er der AN eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.

 

 

4. Mitwirkungspflichten des AG

 

(1) Der AG überlässt der AN rechtzeitig vor Ausführung des Auftrags unentgeltlich alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Informatio-nen, Materialien, Geräte, Unterlagen, Vorgänge etc. und stellt diese der AN erforderlichenfalls auf seine Kosten zu.

(2) Sofern die AN beim AG tätig wird, hat der AG den Mitarbeitern der AN oder von ihr beauftragten Dritten im Rahmen der üblichen Betriebszeiten und innerhalb der betrieblichen Zugangsregelungen auch unentgeltlich Zugang zu allen Räumlichkeiten, Installationen (Hardware, Soft-ware, Netzwerke, etc.) und sonstigen Arbeitsmitteln zu verschaffen, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen durch die AN erforderlich sind. Bei Bedarf hat der AG auch für die unentgeltliche Bereitstellung funktionsfähiger Arbeitsplätze für die Mitarbeiter der AN oder für von ihr beauftragte Dritte zu sorgen.

(3) Der AG wird im Übrigen in der erforderlichen Weise bei der Auftragsausführung mitwirken.

(4) Erfüllt der AG die ihm nach Abs. 1 – 3 obliegenden Verpflichtungen nicht bzw. nicht rechtzeitig und führt dies zu Verzögerungen und/oder Mehraufwand, verlängert sich der vereinbarte Zeitrahmen bzw. erhöht sich die vereinbarte Vergütung entsprechend.

 

 

5. Vergütung und Zahlungsbedingungen

 

(1) Die Dienst- und Werkleistungen werden zu dem im Angebot genannten Festpreis oder aufgrund der vereinbarten Zeit- und Materialbasis nach Beendigung der Dienstleistung bzw. Abnahme der Werkleistung berechnet, soweit nicht im Angebot eine andere Rechnungsstellung und Zahlungsweise vereinbart ist. Bei Dienst- und Werkleistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeitsstunden und Reisezeiten zu den jeweils gültigen Stundensätzen sowie die verbrauchten Materialien zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Sonstiger Aufwand, insbesondere Fahrt-, Aufenthalts-und Übernachtungskosten, wird zusätzlich berechnet. Im Angebot angegebene Schätzpreise für Dienst- und Werkleistungen auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich.

(2) Die Umsatzsteuer wird gesondert mit dem jeweils geltenden Umsatzsteuersatz in der Rechnung ausgewiesen.

(3) Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Der AG kommt mit dieser Verpflichtung zur Zahlung von Rechnungen – soweit nichts anderes vereinbart ist – spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung in Verzug.

(4) Verzugszinsen werden mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Mehrere AG haften gesamtschuldnerisch.

(6) Der AG kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der AN anerkannt sind.

 

 

6. Abnahme

 

(1) Werkleistungen sind vom AG abzunehmen, sobald die AN die Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung demonstriert hat. Unerhebliche Abweichungen berechtigen den AG nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln im Rahmen der Haftung für Rechts- und Sachmängel bleibt davon unberührt.

(2) Bei der Abnahme ist ein von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, das die Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung bestätigt.

(3) Die Inbetriebnahme bzw. produktive Nutzung des Werks oder von Teilen des Werks gilt als Abnahme.

 

 

7. Sach- und Rechtsmängel bei Werkleistungen

 

(1) Die AN hat dem AG das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Insbesondere hat die Werkleistung der vereinbarten Leistungsbeschreibung und dem vereinbarten Leistungsumfang zu entsprechen.

(2) Ist das Werk mangelhaft, haftet die AN wie folgt:

a) Nach Wahl der AN ist der Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen.

b) Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Zeit fehl, kann der AG unbeschadet etwaiger Schadens und Aufwendungser-satzansprüche nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder, sofern der Wert oder die Tauglichkeit des Werkes nicht unerheblich gemindert ist, von dem Vertrag zurücktreten.

c) Der AG hat Sach- und Rechtsmängel gegenüber der AN unverzüglich schriftlich zu rügen.

(3) Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab der Erbringung der jeweiligen Dienstleistung bzw. der Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 479 Abs. 1 oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.

(4) Angaben in Dokumentationen, Prospekten, Projektbeschreibungen etc. sind keine Garantiezusagen. Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die AN.

(5) Offenbare Unrichtigkeiten, wie Schreibfehler, Rechenfehler, formelle Mängel etc., die in einem Bericht, Gutachten oder einer sonstigen beruflichen Äußerung von Mitarbeitern der AN enthalten sind, können jederzeit durch die AN berichtigt werden.

 

 

8. Haftung

 

(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des AG jeglicher Art, auch wegen mittelbarer Schäden, wie z.B. entgangenem Gewinn und sonstigen Vermögensschäden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung.

(2) Abweichend von Ziff. 8 Abs. 1 haftet die AN, gleich aus welchem Rechtsgrund, wenn:

a) der AN grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt,

b) die AN einen Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Leistungsgegenstands übernommen hat,

c) die AN schuldhaft Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper verursacht hat,

d) die AN gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung durch die AN die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(3) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gemäß Ziff. 8 Abs. 2 d) ist die Haftung der AN allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Dieser Schadensersatzanspruch verjährt mit Ablauf der für Sach- und Rechtsmängel geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. 7 Abs. 3 S. 1.

(4) Der Haftungsausschluss findet in Bezug auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung.

(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(6) Gerät die AN bei Werkleistungen in Verzug, so kann der AG – sofern er einen Schaden nachweisen kann – eine Entschädigung in Höhe von 0,5 v.H. für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 v.H. der Gesamtvergütung des nicht rechtzeitig fertiggestellten Leistungsteils, verlangen. Die Vorschrift des Abs. 2 dieser Ziff. 8 bleibt unberührt. Der AG ist verpflichtet, auf Verlangen der AN innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Werkleistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.

(7) Soweit die Haftung der AN beschränkt ist, gilt dies auch für die Mitarbeiter der AN und für von der AN beauftragte Dritte.

(8) Der AG ist verpflichtet, Schäden, für die die AN aufzukommen hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und der AN die Möglichkeit einzuräumen, den Schaden und dessen Ursachen zu untersuchen.

 

 

9. Geheimhaltung

 

(1) Die Vertragspartner sind verpflichtet, die bei der Vorbereitung und Ausführung von Aufträgen vom jeweils anderen Vertragspartner zugänglich gemachten oder sonst bekanntgewordenen wirtschaftlichen, technischen und sonstigen Informationen und Kenntnisse während der Dauer des Auftrags ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners nicht über den Auftragszweck hinaus zu verwerten, zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Informationen und Kenntnisse, die

 

  • dem Empfänger bereits vor Auftragserteilung bekannt waren,
  • der Empfänger rechtmäßig von Dritten erhält,
  • bei Erteilung des Auftrags allgemein bekannt waren,
  • nachträglich ohne Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Abs. 1 allgemein bekannt werden.

 

(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt für beide Vertragspartner nach Beendigung des Auftrags für weitere zwei Jahre.

(4) Der AG anerkennt die Notwendigkeit von wissenschaftlichen Vorträgen und Publikationen durch die AN und wird eine dazu etwa gemäß Abs. 1 erforderliche Einwilligung nicht unbillig verweigern.

 

 

10. Datenschutz

 

Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte Zwecke unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten oder nutzen.

 

 

11. Erfindungen

 

(1) Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern der AN und des AG während der Ausführung eines Auftrags gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte stehen beiden Vertragspartnern gemeinsam zu.

(2) Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern der AN gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte, gehören der AN. Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern des AG gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte, gehören dem AG.

(3) Die Gewährung von Lizenzen an Erfindungen im Sinne von Abs. 1 und 2 und an dafür erteilten Schutzrechten bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

 

 

12. Arbeitsergebnisse

 

(1) Die Übertragung von Eigentum und Nutzungsrechten an den im Rahmen der Durchführung des Vertrags und des dort vereinbarten Leistungsumfangs erstellten Arbeitsergebnissen jeder Art (wie z.B. Dokumentationen, Berichte, Planungsunterlagen, Auswertungen, Zeichnungen, Pro-grammmaterial u. ä.), die dem AG durch die AN bekanntgegeben wurden, bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die AN behält jedoch in jedem Fall ein unentgeltliches und nicht ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Arbeitsergebnissen für Zwecke der Forschung und Lehre.

(2) Die AN trägt keine Verantwortung dafür, ob an sie vom AG oder in dessen Auftrag gelieferte technische Unterlagen gegen bestehende Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder andere Rechte Dritter verstoßen. Der AG haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter verletzt werden. Der AG hat die AN von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung auf erstes Anfordern freizustellen. Ziff. 8 bleibt unberührt.

 

 

13. Kündigung

 

(1) Verträge können jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Vorgenanntes Kündigungsrecht steht der AN nicht zu, soweit sie Werkleistungen erbringt.

(2) Die Kündigung von Verträgen aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.

(3) In den Fällen der Kündigung nach Abs. 1 und 2 hat der AG die vereinbarte Vergütung abzüglich der anteiligen Vergütung für den vereinbarten Leistungsumfang, der durch die Kündigung erspart wurde, zu entrichten. Zusätzlich besteht ein Anspruch der AN auf Vergütung der Leistungen und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Kündigung – auch im Verhältnis der AN zu Dritten – entstanden sind.

(4) Ist die Kündigung aus Gründen, die von der AN zu vertreten sind, erfolgt, besteht ein Vergütungsanspruch der AN für die bis dahin erbrachten Leistungen nur, soweit diese für den AG nutzbar sind.

(5) Kündigungen bedürfen stets der Schriftform.

 

 

14. Herausgabe von Unterlagen und Gegenständen, Zurückbehaltungsrecht

 

(1) Der AG kann nach Beendigung eines Auftrags von der AN die Herausgabe der ihr überlassenen Unterlagen und Gegenstände verlangen. Die AN darf die Herausgabe verweigern, bis sie wegen ihrer Ansprüche aus dem Vertrag befriedigt ist, soweit nicht die Vorenthaltung einzelner Unterlagen und Gegenstände nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(2) Die AN kann von Unterlagen, die sie an den AG zurückgibt, Abschriften oder Kopien anfertigen und behalten.

 

 

15. Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Verträge werden schriftlich geschlossen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von der AN schriftlich bestätigt werden.

(2) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus den Verträgen durch den AG auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der AN.

(3) Gerichtsstand ist der Sitz der AN. Die AN ist jedoch berechtigt, den AG auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

(4) Für alle Vertragsverhältnisse gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland.